
Disclaimer: Bei diesem Beitrag handelt es sich um Informationen und Tipps ohne Gewähr. Die Inhalte entsprechen keiner fachlichen oder rechtlichen Beratung.
Ob Urlaub oder Teilzeit, Sabbatical oder unbezahlter Urlaub, Arbeitnehmer*innen können bei ihren Arbeitgebern eine Vielzahl von Anträgen stellen. Wir zeigen Ihnen, welche Anträge unter welchen Bedingungen abgelehnt werden dürfen und wann Arbeitgeber die Anträge annehmen müssen.
Urlaubsantrag - darf der Arbeitgeber ablehnen?
Sozialversicherungspflichtige Beschäftigte haben einen gesetzlichen Urlaubsanspruch. Um Urlaub zu nehmen, müssen sie einen Antrag beim Arbeitgeber stellen.
Grundsätzlich dürfen Arbeitgeber den Urlaubsantrag nicht ablehnen. Allerdings gibt es Ausnahmen. Das ist der Fall, wenn wichtige und dringende betriebliche Belange vom Urlaubswunsch der Beschäftigten betroffen sind.
Dazu gehören zum Beispiel:
- Der Urlaub würde die fristgerechte Ausführung eines Auftrags verhindern.
- Es stehen wichtige Inventuren oder Jahresabschlüsse an.
- Es gibt personelle Engpässe wegen Krankheit oder weil andere Arbeitnehmer*innen ebenfalls im Urlaub sind.
Wird der Betriebsablauf durch den eingereichten Urlaub von Arbeitnehmer*innen voraussichtlich “nur” gestört, ist das kein ausreichender Grund, um einen Urlaubsantrag abzulehnen.
Lehnt ein Arbeitgeber den Urlaub aus triftigen Grund ab, muss er seinen Beschäftigten den Urlaub unbedingt zu einem anderen Zeitpunkt genehmigen.
Antrag auf Teilzeit - muss der Arbeitgeber annehmen?
Arbeitnehmer*innen haben einen gesetzlichen Anspruch auf Teilzeit. Diese Teilzeit kann beim Arbeitgeber spätestens drei Monate vor deren Beginn beantragt werden. Dieser muss zustimmen, sofern keine betrieblichen Gründe entgegen stehen. Arbeitgeber müssen spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn der Verringerung der Arbeitszeit ihre Entscheidung mitteilen. Dies gilt auch, wenn Arbeitgeber zwar mit der Teilzeitregelung, nicht aber mit der vorgeschlagenen Verteilung der Stunden einverstanden sind.
Die betrieblichen Gründe, die eine Ablehnung rechtfertigen, sind nicht eindeutig im Gesetz definiert. In der Regel sind folgende Begründungen rechtmäßig:
- Ihr Teilzeitantrag würde die betriebliche Organisation oder den technischen Ablauf im Unternehmen beeinträchtigen.
- Ihre verringerte Arbeitszeit würde ein Sicherheitsrisiko im Unternehmen darstellen.
- Durch die Teilzeit würden auf den Arbeitgeber unzumutbare finanzielle Risiken zukommen.
Antrag auf Elternzeit - dürfen Arbeitgeber ablehnen?
Das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz regelt die Elternzeit. Sowohl Väter als auch Mütter haben demnach einen gesetzlichen Anspruch auf Elternzeit. Um diese Form der befristeten Freistellung nutzen zu können, muss ein schriftlicher Antrag beim Arbeitgeber gestellt werden. Wenn die Elternzeit in dem Zeitraum bis zum dritten Lebensjahr des Kindes genommen werden möchte muss der Antrag mindestens sieben Wochen vor dem gewünschten Beginn beim Arbeitgeber eingehen. Beim Antrag von Elternzeit zwischen dem dritten und achten Lebensjahr beträgt die Frist dreizehn Wochen. Darüber hinaus müssen Arbeitnehmer*innen sich für zwei Jahre verbindlich festlegen, wie die Elternzeit ausgestaltet werden soll.
Wollen Mitarbeitende die Elternzeit auf drei Zeitabschnitte verteilen, so kann der Arbeitgeber die Inanspruchnahme des dritten Abschnitts aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen. Die Ablehnung muss schriftlich erfolgen. Darin muss der Ablehnungsgrund genau beschrieben werden. Eine pauschale Begründung reicht nicht aus.
Antrag auf unbezahlten Urlaub - muss der Arbeitgeber zustimmen?
Es gibt keinen gesetzlichen Anspruch auf unbezahlten Urlaub. Das Bundesurlaubsgesetz legt lediglich die Zahl der vorgeschriebenen bezahlten Urlaubstage fest. Dennoch können Arbeitgeber und Arbeitnehmer*in sich darüber einigen, dass in bestimmten Situationen (z.B. Sabbatical, Erkrankung der Kinder, Tod eines nahen Angehörigen) einen unbezahlten Sonderurlaub genehmigt bekommen, wenn betriebliche Interessen nicht entgegenstehen.
Antrag auf Homeoffice - muss der Arbeitgeber das erlauben?
In einem regulären Arbeitsverhältnis darf der Arbeitgeber den Arbeitsort bestimmen. Entsprechend gibt es keinen gesetzlichen Anspruch auf Homeoffice. Diese Regelung gilt zumindest in Deutschland. Erlaubt der Arbeitgeber somit kein Arbeiten von zuhause, haben Arbeitnehmer*innen keine Möglichkeit, dagegen vorzugehen. Das gilt umgekehrt auch dann, wenn im Arbeitsvertrag Homeoffice als Möglichkeit vorgegeben ist und der Arbeitgeber seine Beschäftigten ins Homeoffice schickt. Dann müssen Arbeitnehmer*innen von zuhause arbeiten.
Fazit: Bei Ablehnung von Anträgen immer auf die Begründung achten
Besteht ein gesetzlicher Anspruch auf bestimmte Leistungen oder Regelungen, dürfen Arbeitgeber diese Anträge nicht so einfach ablehnen. Wichtig ist, dass Arbeitnehmer*innen sich die Begründungen immer genau anschauen.
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